DAS KOKI > SATZUNG
UNSERE SATZUNG
Fassung vom 26.03.2018
§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
Der Verein führt den Namen "‘Kommunales Kino Esslingen"’ mit dem Zusatz "e. V." nach Eintrag ins Vereinsregister. Er hat seinen Sitz in Esslingen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
(1) Ziel des Vereins ist die Pflege und Stärkung der Filmkultur sowie der kulturellen Bildung, indem er ein oder mehrere für jedermann zugängliches Lichtspieltheater betreibt, in dem künstlerisch wertvolle oder in besonderem Maße informative Filme gezeigt werden.
(2) Das Kommunale Kino präsentiert ein breit gefächertes, sorgfältig kuratiertes Filmprogramm. Es hat einen kulturellen Auftrag, nimmt an aktuellen gesellschaftlichen und politischen Themen teil und bezieht Stellung. Es entdeckt ästhetisch, gesellschaftlich und politisch relevante 'Filmperlen' und präsentiert diese jenseits der kommerziellen Spielpraxis. Es kooperiert mit unterschiedlichsten Einrichtungen und stellt die Filme durch vielfältige Begleitprogramme in einen weiteren Kontext. Darüber hinaus vermittelt es die historische Bedeutung von Film als Kulturgut und Kino als Ort der Begegnung und des gemeinsamen Erlebens.
(3) Zum Selbstverständnis und Anspruch des Vereins gehört es, sich auch als Ort kultureller Bildung zu begreifen. Dessen Spektrum umfasst alle Abschnitte von der kindlichen Bildung über die Schulbildung bis hin zum lebenslangen Lernen. Insbesondere das Kinderkino sowie das Schulkino mit bildungsplanbezogenen Angeboten für die schulische oder außerschulische Arbeit sind eigenständige Bestandteile des Gesamtangebots.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und wirksam, wenn der Vorstand keinen Widerspruch einlegt.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Auflösung oder Ausschluss.
(3) Der Austritt erfolgt durch formlose schriftliche Kündigung bis vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 4 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu bezahlen. Die Höhe dieser Beiträge legt die Mitgliederversammlung fest. In besonderen Fällen können aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes die Beitragszahlungen auch in Form von Gegenleistungen erbracht oder in Ausnahmefällen erlassen werden.
§ 5 ORGANE
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.
§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Spätestens alle zwei Jahre findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 1/3 aller Vereinsmitglieder verlangt wird.
(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Im Falle einer beabsichtigten Satzungsänderung ist der Wortlaut mit der Einladung mitzuteilen.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(a) Sie beschließt über die Beiträge.
(b) Sie beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern.
(c) Sie wählt alle 2 Jahre den Vorstand, die Kassenprüfer und den Beirat.
(d) Sie beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(e) Sie genehmigt den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan und entlastet den Vorstand.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen.
§ 7 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie mindestens einem und höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand entscheidet über die laufenden Geschäfte des Vereins.
(3) Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(5) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach §3 Abs. 26a EStG erhalten.
(6) Der Vorstand kann die laufenden Geschäfte per Vollmacht Mitarbeitern übertragen. Der Vorstand ist auch berechtigt, die laufenden Geschäfte an eine Geschäftsführung abzugeben.
§ 8 DER BEIRAT
(1) Der Beirat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.
(2) Der Beirat berät Vorstand und Geschäftsstelle bei der Programm- und Veranstaltungsplanung.
(3) Der Beirat kann Ausschüsse oder Untergruppen bilden, sofern dies für die Arbeit notwendig erscheint.
§ 9 NIEDERSCHRIFT
Über alle Versammlung der Organe des Vereins sind Niederschriften zu fertigen.
§ 10 AUFLÖSUNG
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Nach Auflösung des Vereins geht das nach Abtragung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen auf die Stadt Esslingen zur Verwendung für einen kulturellen Zweck über.
§ 11 EINTRAGUNG IN DAS VEREINSREGISTER
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Registernummer VR 210863 eingetragen.
§ 12 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29. Januar 1981 endgültig beschlossen. Änderungen erfolgten am 30. April 1981, 1. März 1993, 20. März 2000, 17. März 2003, 20. März 2006, 17. März 2014 und 26. März 2018
WIM WENDERS ÜBER KOMMUNALE KINOS
„Die Frage ist letzten Endes, ob man überhaupt für kommende Generationen einen Begriff von Kinokultur aufrechterhalten will, der multikulturell, spezifisch und differenziert ist. Wenn man ein Kino will, das den Blick in die Welt und in die Geschichte offenhält, braucht man mehr denn je die Kommunalen Kinos.“